Als Netzbetreiber sind wir verpflichtet und auch gern bereit, den in Ihrer EEG-Anlage erzeugten Strom bevorzugt in unser Netz aufzunehmen. Allerdings ist die Energiewende bereits so erfolgreich, dass es erforderlich wird, EEG-Anlagen in besonderen Situationen in ihrer Netzeinspeisung zu begrenzen.
Die Zahl der Erzeugungsanlagen steigt aktuell stetig an. Auch wenn unsere Stromnetze darauf ausgelegt sind, jederzeit Ihren erzeugten Strom aus EEG-Anlagen oder aus KWK-Anlagen aufzunehmen, sorgt eine zu hohe Einspeisung dafür, dass sich schlicht zu viel Energie ins Netz drängt.
Und damit alles noch sicher weiterläuft, darf in einem solchen Fall die Einspeisung reduziert werden.
In der Praxis werden Anlagen bei einer Überlastung des Netzes durch ein ferngesteuertes Signal zur Absenkung ihrer Einspeiseleistung aufgefordert. Sobald die kritische Netzauslastung beendet ist, kann die Einspeisung wieder in vollem Umfang erfolgen.
Entschädigungspflicht und Abrechnung:
1. Entschädigungspflichtige EEG-Maßnahmen
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 EEG haben Anlagenbetreiber, deren Einspeisung aufgrund eines Netzengpasses durch Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 EEG (sog. EinsMan-Maßnahmen) geregelt bzw. reduziert wird, einen Anspruch auf Entschädigung der entgangenen Einnahmen (in der Übersichtstabelle mit entschädigungspflichtig „ja“ gekennzeichnet)
2. Nichtentschädigungspflichtigen EnWG-Maßnahmen
Werden Anlagen aufgrund anderer Ereignisse in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder gar abgeschaltet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die dadurch entgangenen Einnahmen. Diese Maßnahmen werden auch als EnWG-Maßnahmen bezeichnet und sind nicht entschädigungspflichtig (§ 13 Abs. 2, 4 EnWG), (in der Übersichtstabelle mit entschädigungspflichtig „nein“ gekennzeichnet).
Wie erhalten Sie die Entschädigung?
Soweit Ihre EEG-Anlage in der u. a. Tabelle "EinsMan-Einsätze" mit einer als entschädigungsfähig gekennzeichneten Aktion aufgeführt ist, schätzen wir die konkrete Maßnahme so ein, dass wir zur Zahlung einer sachgerecht ermittelten Entschädigung bereit sind. Im Bedarfsfall ist es dann die Aufgabe des Anlagenbetreibers, dem Netzbetreiber also uns eine Rechnung zu legen. Sachgerecht ermittelt ist die Entschädigung dann, wenn sie, für uns nachvollziehbar, nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur ermittelt wurde. Schicken Sie uns bitte eine Rechnung an:
Stadtwerke Lippe-Weser Service GmbH & Co. KG
Bad Meinberger Straße 1
32760 Detmold
Diese sollte so gestellt werden, dass alle Maßnahmen eines Zeitraums – z. B. monatsweise oder quartalsweise – abgedeckt werden.
Allgemeine Informationen zum Berechnungsverfahren und der Höhe Ihrer Entschädigung erhalten Sie im aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur:
Den zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Website gültigen Text des EEG finden Sie unter: